AGB

 

Allgemeine Geschäftbestimmungen AGB der Auto & Motorradfahrschule Romano Götz

 

1 Vorbemerkungen

1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) bilden Bestandteil des zwischen der Fahrschule Romano Götz (nachfolgend Fahrschule) und dem Fahrschüler bzw. der jeweiligen Fahrschülerin (nachfolgend Fahrschüler) abgeschlossenen Ausbildungs-Vertrags. Sie wurden dem Fahrschüler anlässlich der Unterzeichnung des Ausbildungs-Vertrags übergeben und sind auf der Homepage der Fahrschule unter http://www.fahrschule-goetz.ch abrufbar.

 1.2 Die Fahrschule behält sich das Recht vor, die AGB jederzeit zu ändern. Der Fahrschüler wird über allfällige Änderungen der AGB durch Zustellung der angepassten AGB informiert. Werden Änderungen der AGB von einem Fahrschüler nicht innerhalb von 10 Tagen schriftlich abgelehnt, so gelten die vorgenommenen Änderungen der AGB als genehmigt.

 

1.3 Bei allfälligen Widersprüchen zwischen dem Ausbildungs-Vertrag und den AGB geht die im Ausbildungs-Vertrag enthaltene Vereinbarung vor. Bei Widersprüchen zwischen den verschiedenen sprachlichen Fassungen der AGB ist die deutsche Fassung massgebend.

 

 

2 Grundsätze der Ausbildung

2.1 Das Ziel der Fahrausbildung ist die Erlangung des eidg. Führerausweises für die Kategorie B (Auto) gemäss den aktuellen, schweizerischen Prüfungsanforderungen für die theoretische als auch praktische Führerprüfung der Vereinigung der Strassenverkehrsämter (asa).

 

2.2 Die Fahrschule verpflichtet sich, dem Fahrschüler eine einwandfreie, qualitativ hochstehende sowie anerkannte Ausbildung zu bieten, welche den Anforderungen der schweizerischen Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung VZV) gerecht wird. Der ausbildende Fahrlehrer verfügt über den eidgenössischen Fachausweis und ist im Besitze der vom Strassenverkehrsamt ausgestellten Fahrlehrer-Bewilligung. Er führt die Ausbildung nach anerkannten Standards und modernsten Methoden durch. Die Lektionen für den praktischen Fahrunterricht werden mit einem dafür speziell ausgerüsteten und geprüften Fahrschulfahrzeug erteilt (Art. 10 FV).

 2.3 Die Fahrschule kann dem Fahrschüler die Erlangung des Führerausweises der Kategorie B nicht garantieren. Die vertraglich vereinbarten Honorare sind somit auch dann geschuldet, wenn ein Fahrschüler die für die Erlangung des eidg. Führerausweises benötigten Prüfungen nicht bestehen sollte.

 

2.4 Die Fahrschule verfügt während der Ausbildungszeit über die gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen. Für den obligatorischen Versicherungsschutz auf privaten Lernfahrten und Übungsfahrten mit einem privaten Fahrzeug hat der Fahrschüler persönlich zu sorgen.

 

 

3 Lektionen

3.1 Schriftliche und mündliche Anmeldungen zu theoretischen sowie praktischen Fahrlektionen sind verbindlich. Allfällige Abmeldungen von vorgängig vereinbarten Lektionen haben 48 Stunden vor Lektionsbeginn zu erfolgen.

 

3.2 Erscheint ein Fahrschüler unentschuldigt nicht zu einer vereinbarten Lektion oder erfolgt eine nicht fristgerechte Abmeldung, so ist die Fahrschule berechtigt, dem Fahrschüler die Lektion vollständig in Rechnung zu stellen.

 

3.3 Im Falle einer kurzfristigen Absage aus medizinischen Gründen erfolgt keine Verrechnung der Lektion, sofern der Fahrschüler den Krankheitsgrund innerhalb einer Frist von 7 Tagen nach abgesagter Lektion unaufgefordert durch ein ärztliches Zeugnis nachweist. Eine Unkostenpauschale von CHF 80 ist jedoch auch im Krankheitsfalle geschuldet. Diese deckt den administrativen Aufwand der Fahrschule.

 

 

4 Dauer und Kündigung des Ausbildungs-Vertrags

 

4.1 Der Ausbildungs-Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er endet nach bestandener, praktischer Führerprüfung automatisch.

4.2 Die Fahrschule ist berechtigt, den Ausbildungs-Vertrag aus wichtigem Grunde jederzeit schriftlich oder mündlich zu kündigen. Als wichtige Gründe gelten sämtliche Umstände, die eine Fortführung der Ausbildung für die Fahrschule unzumutbar machen (insbesondere Drogen- und Alkoholmissbrauch, Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz, Aggressives Verhalten durch den Fahrschüler, etc.).

 

4.3 Im Falle einer Kündigung des Ausbildungs-Vertrags aus wichtigem Grund werden die noch offenen und nicht in Anspruch genommenen Abonnementslektionen nicht zurückerstattet. Gleiches gilt für den Fall, dass der Fahrschüler die Ausbildung von sich aus abbrechen sollte.

 

 

5 Zahlungsmodalitäten

5.1 Die geschuldeten Gebühren für theoretische und praktische Einzellektionen, praktische Prüfungs-Simulationen, Abonnemente und Administrationskosten sind via Banküberweisung auf das Konto der Fahrschule einzubezahlen. Die Kontoangaben sind dem übergebenen Einzahlungsschein zu entnehmen oder bei der Fahrschule anzufordern.

 

5.2 Rechnungen der Fahrschule sind innerhalb von 10 Tagen ab Erhalt der Rechnung vollständig zu begleichen. Teilzahlungen werden nicht akzeptiert. Bei verspätetem Zahlungseingang werden die Lektionen ausgesetzt. Muss eine Mahnung verschickt werden, wird diese mit einer Administrationsgebühr von CHF 20 in Rechnung gestellt und es ist der gesetzliche Verzugszins von 5% geschuldet.

 

5.3 Wird der geschuldete Betrag nach Erhalt der 1. Mahnung nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Poststempel beglichen, so wird die Betreibung eingeleitet. Der Fahrschüler schuldet überdies Ersatz sämtlicher im Zusammenhang mit der Betreibung und Mahnung entstehenden Kosten. Der Ausbildungs-Vertrag wird mit sofortiger Wirkung aufgekündigt.

 5.4 Spätestens bis zum Tage der praktischen Führerprüfung müssen sämtliche ausstehenden Zahlungen auf dem Konto der Fahrschule eingegangen sein. Andernfalls kann die Prüfung nicht absolviert werden. Muss die praktische Führerprüfung am Prüfungstag aufgrund eines Zahlungs-ausstandes des Fahrschülers abgesagt werden, so gehen sowohl die Prüfungsgebühren der Administrativbehörde als auch die Kosten für die Fahrstunde und die Zurverfügungstellung des Fahrschulfahrzeugs voll-umfänglich zu Lasten des Fahrschülers.

 

 

6 Ablauf und Voraussetzungen der Ausbildung

6.1 Zu Beginn der Fahrausbildung informiert die Fahrschule die angehenden Fahrschüler über den Inhalt der Fahrausbildung, die gesetzlichen Anforderungen sowie die administrativen Belange. Diese Beratungsstunde ist unentgeltlich. Sie ist jedoch grundsätzlich von sämtlichen Fahrschülern vor Durchführung der ersten Einzellektion zu absolvieren.

 

6.2 Spätestens anlässlich der ersten praktischen Fahrlektion muss der Fahrschüler zwingend seinen gültigen Schweizer Lernfahrausweis, der Inhaber eines gültigen ausländischen Führerausweises diesen sowie seinen Ausländerausweis vorlegen.

6.3 Werden diese Dokumente dem Fahrlehrer nicht übergeben, so darf kein praktischer Fahrunterricht erteilt werden. In diesem Falle gehen die Kosten der ausgefallen Fahrlektion vollumfänglich zu Lasten des Fahrschülers.

 

6.4 Eine praktische Fahrlektion dauert 50 Minuten, eine Doppellektion 100 Minuten. Die Lektionen umfassen die Begrüssung, die Terminfindung, das korrekte Einstellen von Sitz und Spiegeln, die Bekanntgabe von Haupt-/Begleitthema, die Zieldefinition, Wissenserarbeitung und Überprüfung, praktisches Fahren, Überprüfung des definierten Ziels sowie eine kurze Schlussbesprechung.

 

6.5 Der Fahrschüler erhält nach jeder Lektion einen Eintrag in seine persönliche Ausbildungskontrollkarte und bestätigt mit seiner Unterschrift den Erhalt der Fahrstunde.

 

6.6 Müssen Fahrstunden auf Grund einer Erkrankung des Fahrlehrers, eines kurzfristig eingetretenen, technischen Defekts des Fahrschulfahrzeugs oder eines kurz zuvor entstandenen Unfalls von der Fahrschule abgesagt werden, so stehen dem Fahrschüler keinerlei Schadenersatzansprüche zu. Die Fahrschule wird sich darum bemühen, bereits gebuchte Lektionen schnellstmöglich zu wiederholen.

 

6.7 Bei offensichtlich berechtigten Zweifeln an der Fahreignung eines Fahrschülers in Folge von Müdigkeit, Konzentrationsschwäche, Krankheit, unzureichender psychischer Verfassung oder absichtlich unsachgemässem Umgang mit dem Fahrschulfahrzeug, wird die Lektion durch den Fahrlehrer umgehend ausgesetzt und bei wiedererlangter Fahreignung des Fahrschülers nachgeschult. Der Fahrschüler hat keinen Anspruch auf Geldrückerstattung der ausgesetzten Lektion.

 6.8 Bei Vergehen gegen die Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes (SVG), insbesondere Art. 16, Art. 16a, Art. 16b, Art. 16c, Art. 16cbis und Art. 16d SVG, behält sich die Fahrschule eine fristlose Kündigung des Ausbildungs-Vertrags unter Kostenfolge zulasten des Fahrschülers ausdrücklich vor. Der Fahrschüler hat keinen Anspruch auf Geldrückerstattung.

 

 

7 Verkehrskundeunterricht (VKU)

7.1 Anmeldungen zum Verkehrskundeunterricht (VKU) müssen schriftlich erfolgen (Text, SMS, E-Mail, Website, Messenger oder sozialer Netzwerke). Die Anmeldungen sind verbindlich und sie werden nach Datum ihres Eingangs berücksichtigt. Die max. Teilnehmeranzahl beträgt 12 Personen. Der Kursteilnehmer muss zum Zeitpunkt des ersten Kurstages im Besitze eines gültigen, schweizerischen Lernfahrausweises sein (Art. 18 Abs. 2 VZV). Diesen hat er selbständig erhältlich zu machen.

 

7.2 Die Kursgebühren sind am 1. Kurstag in bar vor Ort zu begleichen. Andernfalls kann eine Teilnahme am Kurs verweigert werden. Eine Rückerstattung der Kursgebühren ist ausgeschlossen.

 7.3 Aus organisatorischen Gründen arbeitet die Fahrschule mit anderen Partnern zusammen. Die Fahrschule sowie ihre Partner behalten sich das Recht vor, Kursangebote zeitlich zu verschieben, den Kursort zu ändern oder bei ungenügenden Anmeldungen einen Kurs zu annullieren. Bei Ausfall eines Referenten kann die Schulleitung einen entsprechenden Wechsel vornehmen.

 Bei ungenügender Teilnehmeranzahl wird der Kurs nicht durchgeführt und das Kursgeld nicht in Rechnung gestellt.

 

7.4 Eine schriftliche Anmeldung zum VKU ist verbindlich. Kommt es zu einer Abmeldung, so ist dies mit Administrativaufwand verbunden. Die Plätze sind limitiert und werden mit der Anmeldung definitiv vergeben. Bei einer kurzfristigen Abmeldung können diese nicht mehr rechtzeitig vergeben werden, wodurch dem Kursanbieter ein finanzieller Schaden entsteht. Deshalb behält sich die Fahrschule das Recht vor, je nach Abmeldezeitpunkt, die Kosten ganz oder teilweise in Rechnung zu stellen, sofern die Fahrschule den ausgefallenen Kursteilnehmer nicht ersetzen kann.

 

7.5 Der achtstündige Kurs (Art. 18 Abs. 4 VZV) ist in 4 Unterrichtsblöcke (Doppellektionen) unterteilt und ist gemäss „Weisungen betreffend den Verkehrskunde-Unterricht“ des Bundesamtes für Strassen Astra vom 12.12.2007 an vier verschiedenen Tagen zu je 2 Stunden durchzuführen. Der Kurs beginnt zwingend mit dem Unterrichtsblock 1. Die Fahrschüler haben sich an den von der Fahrschule bzw. ihren Partnern vorgegebenen Kursablauf zu halten. Die Kursbestätigung wird nur bei vollständig absolviertem Kurs ausgestellt.

 

7.6 Bei Nichterscheinen oder Verspätung am ersten Kurstag wird der Teilnehmer vom Kurs ausgeschlossen (zwingende Teilnahme des 1. Unterrichtblocks gemäss „Weisungen betreffend den Verkehrskunde-Unterricht“ vom Bundesamt für Strassen Astra vom 12.12.2007). Er hat die Kurskosten trotzdem vollumfänglich zu entrichten.

 

7.7 Die Fahrschule behält sich das Recht vor, Teilnehmer von einem Kurs auszuschliessen (Störung des Unterrichts, Verspätung, ausstehendes Kursgeld). Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Kursgebühren.

 

 

8 Zulassung zur praktischen Führerprüfung

8.1 Die Anmeldung zur praktischen Führerprüfung erfolgt durch den Fahrschüler. Die praktische Führerprüfung kann sowohl mit einem Fahrschulfahrzeug als auch mit einem privaten Fahrzeug der entsprechenden Kategorie absolviert werden.

 

8.2 Grundsätzlich besteht weder bei einer regulären Führerprüfung noch bei einer amtlichen Kontrollfahrt ein Anrecht auf die Absolvierung der praktischen Führerprüfung/amtlichen Kontrollfahrt mit einem Fahrschulfahrzeug, unabhängig Anzahl bezogener Fahrstunden oder amtlich begrenzter Fristen. Die praktische Führerprüfung/amtliche Kontrollfahrt mit dem Fahrschulfahrzeug bedingt, dass der Fahrschüler die Prüfungsauflagen gemäss Verkehrszulassungsverordnung (VZV) Anhang 12 vollumfänglich erfüllt. Der Fahrschüler hat jederzeit das Recht, die praktische Führerprüfung mit einem privaten Fahrzeug zu absolvieren.

 

8.3 Erfüllt der Fahrschüler die gesetzlichen Prüfungsauflagen gemäss VZV Anhang 12 bis spätestens 5 Tage vor dem Prüfungstermin nicht, stellt die Fahrschule das Fahrschulfahrzeug für die Prüfungsfahrt nicht zur Verfügung, sondern empfiehlt dem Fahrschüler, die praktische Führerprüfung unter Einhaltung der administrativen Fristen ohne weitere Kostenfolge zu verschieben bzw. zu stornieren.

 

8.4 Eine kurzfristige Stornierung oder Verschiebung der praktischen Führerprüfung ist ohne Kostenfolge nur bis 5 Arbeitstage vor Prüfungstermin möglich. Anschliessend werden die fälligen Prüfungsgebühren durch das Strassenverkehrsamt erhoben. Hält der Fahrschüler trotz gegenteiliger Empfehlung der Fahrschule am Prüfungstermin fest, trägt er bei Nichterscheinen zur praktischen Führerprüfung die Prüfungsgebühren des Strassenverkehrsamtes vollumfänglich selbst.

 

 

9 Zulassung zur 3. praktischen Führerprüfung

 9.1 Eine Anmeldung zu einer 3. praktischen Führerprüfung kann nur durch einen zertifizierten Fahrlehrer der entsprechenden Kategorie erfolgen.

 

 

10 Anwendbares Recht

 10.1 Das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien untersteht ausschliesslich schweizerischem Recht.

 

 

11 Gültigkeit

11.1 Diese AGB treten per 01.01.2019 in Kraft. Eine allfällige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt nicht die übrige Wirksamkeit des Vertrages und dieser AGB.

 

 

12 Gerichtsstand

 

12.1 Gerichtsstand für alle Ansprüche und Streitigkeiten, die aus dem Vertrag oder den AGB hervorgehen, ist Chur.

 

12.2 Die Fahrschule Romano Götz ist auch berechtigt, für Ansprüche und Streitigkeiten, die aus dem Vertrag oder den AGB hervorgehen, am allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten Klage einzureichen.

 

13 Ausgabe AGB

 13.1 Stand 01/2019 © @Fahrschule Romano Götz

 

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